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Einbürgerung beantragen: Was du 2026 wissen müssen – von Turbo bis Untätigkeitsklage

BA
Bashar • 4 Min. Lesezeit • 22.05.26
Einbürgerung beantragen: Was du 2026 wissen müssen – von Turbo bis Untätigkeitsklage

Seit der Reform 2024 kannst du dich in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt einbürgern lassen, wenn die übrigen Voraussetzungen stimmen. Die zusätzliche Verkürzung auf drei Jahre („Turbo-Einbürgerung“) ist am 30. Oktober 2025 abgeschafft worden.

„Turbo“ und „Express“ sind umgangssprachliche Wörter. Es gibt kein amtliches Turbo-Verfahren, das die fünf Jahre ersetzt. Manche Behörden arbeiten digital, andere nicht. Das ist kein eigenes Gesetz, sondern Organisation.

Dieser Text erklärt den Rahmen. Er ist keine Rechtsberatung und keine Anleitung, selbst zu klagen.

1. Was 2026 gilt

Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG heißt vereinfacht:

  • fünf Jahre gewöhnlicher, rechtmäßiger Aufenthalt
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • zulässiger Aufenthaltstitel (nicht die in § 10 ausgeschlossenen Zwecke)
  • Lebensunterhalt ohne Bürgergeld bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, von Ausnahmen abgesehen
  • Deutsch B1
  • Kenntnisse von Recht und Gesellschaft – meist Einbürgerungstest mit 17 von 33
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zu den im Gesetz genannten historischen Pflichten
  • in der Regel keine relevanten Straftaten

Mehrstaatigkeit ist seit der Reform 2024 in der Regel möglich. Du musst den alten Pass nicht mehr automatisch abgeben. Einzelne Herkunftsstaaten können trotzdem eigene Regeln haben.

Gebühr laut BAMF: 255 Euro pro Person, 51 Euro für minderjährige Kinder, die mit den Eltern eingebürgert werden. Der Test selbst kostet zusätzlich 25 Euro.

Quellen: BAMF Einbürgerung, § 10 StAG, Bundesregierung zum Wegfall der drei Jahre.

2. Was „Turbo“ war – und was nicht mehr gilt

2024 gab es kurz die Möglichkeit, bei besonderen Integrationsleistungen und C1 die Voraufenthaltszeit auf bis zu drei Jahre zu verkürzen (§ 10 Absatz 3 StAG a.F.). Dieser Absatz ist gestrichen. Das Gesetz gilt seit 30. Oktober 2025. Eine allgemeine Übergangsregel für schon gestellte Turbo-Anträge hat der Gesetzgeber nicht geschrieben. Gerichte haben das in Einzelfällen bestätigt; Vertrauensschutz ist unsicher.

Wenn dir jemand 2026 noch „in drei Jahren mit C1“ verkauft, ist das veraltet.

Die fünf Jahre aus der Reform 2024 bleiben.

3. Online-Antrag und BundID: nicht überall gleich

Es gibt keinen einheitlichen Bund-Button, der in jedem Bundesland denselben Antrag startet.

  • In Berlin läuft die Anspruchseinbürgerung über den Online-Antrag des LEA mit Quick-Check. Papierpost wird nachrangig bearbeitet.
  • Andere Länder nutzen eigene Portale, Formulare oder Vorsprachen.

Schreib deshalb nicht „überall digital“. Schau auf die Seite deiner Stadt, deines Kreises oder Landes. BundID kann ein Login sein, sie ersetzt nicht die örtliche Zuständigkeit.

4. Unterlagen, die fast immer kommen

Die genaue Liste steht bei deiner Behörde. Typisch sind:

  • Pass und Aufenthaltstitel
  • Meldebescheinigung
  • Nachweise zum Lebensunterhalt (Gehaltsabrechnungen, Steuer, Miete)
  • Krankenversicherung
  • B1-Zertifikat oder anerkannter Ersatz (z. B. deutscher Schulabschluss)
  • Testbescheinigung oder anerkannter Ersatz
  • Personenstandsurkunden (Heirat, Geburt), oft mit Übersetzung und Apostille/Legalisation

Fehlende Urkunden aus dem Herkunftsland sind ein häufiger Stopp. Plane das, bevor du die Gebühr bezahlst.

5. Test, Uni, Befreiung: die Checkliste nicht vermischen

Du brauchst den Einbürgerungstest oder einen anerkannten Ersatz. Ein deutscher Schulabschluss kann befreien. Ein Studienabschluss in Deutschland befreit nicht automatisch – vor allem nicht bei einem Studententitel nach § 16b.

Der Test ist 33 Fragen, 60 Minuten, 17 richtig, 25 Euro. Üben kannst du hier: Simulation.

6. Wenn nichts passiert: Untätigkeitsklage nur grob

Behörden brauchen Zeit. In Berlin sprechen offizielle Stellen von Monaten bis über einem Jahr, je nach Aktenlage.

Eine Untätigkeitsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung kommt in Betracht, wenn eine Behörde über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entscheidet. Die Drei-Monats-Marke aus § 75 VwGO ist ein rechtlicher Anker, kein Timer, den du blind startest. Bei Einbürgerung können Akten, Sicherheitsanfragen und fehlende Papiere „zureichende Gründe“ sein.

Was du hier nicht findest: Schriftsatzmuster, Fristrechner, „so zwingst du das LEA“. Dafür brauchst du eine Anwältin oder einen Anwalt für Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht. Falsch geklagt kann Zeit und Geld kosten.

7. Ermessen statt Anspruch

Fehlt eine Voraussetzung von § 10, gibt es keinen Anspruch. Möglich bleibt eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. Das ist kein Parallel-Turbo. Die Behörde kann zustimmen, muss aber nicht.

8. Express ist kein Gesetz

Manche Kanzleien und Seiten verkaufen „Express-Einbürgerung“. Gemeint ist dann meist: vollständige Akte, Anwaltsschreiben, vielleicht Untätigkeit. Das verkürzt nicht die fünf Jahre und bringt den 3-Jahres-Weg nicht zurück.

Zahle keine Gebühr für ein Verfahren, das im StAG nicht steht. Zahle die 255 Euro nur an die zuständige Behörde nach deren Zahlungsweg.

9. Praktische Reihenfolge

  1. Titel und fünf Jahre gegen die aktuelle Fassung von § 10 StAG halten.
  2. Einkommen und Sozialleistungen ehrlich sortieren.
  3. B1 und Test (oder Befreiung) klären.
  4. Urkunden beschaffen.
  5. Zuständige Behörde finden – nicht die erste Google-Anzeige.
  6. Antrag stellen, Gebühr zahlen, Bestätigung speichern.
  7. Nachfragen nur, wenn die Behörde das vorsieht. Danach: Fachberatung, nicht Foren-Druck.

Quellen

Keine Rechtsberatung. Stand: 22. Mai 2026.